Rechtsprechung
BGH, 04.10.2007 - X ZR 182/03 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- Wolters Kluwer
Patentnichtigkeitssache betreffend eine Tintenstrahlaufzeichnungsvorrichtung (z.B. einen Tintenstrahldrucker); Vorliegen des Erfordernisses der Neuheit der Lehre des Streitpatents; Tätigsein von Diplomingenieuren auf dem Gebiet der Entwicklung von ...
- Judicialis
PatG § 121
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
PatG § 1
Zurückweisung der Nichtigkeitsklage gegen ein Patent betreffend eine Tintenpatrone, da der Gegenstand des Patentanspruchs neu ist und auf erfinderischer Tätigkeit beruht - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- BPatG, 24.09.2003 - 4 Ni 35/02
- BGH, 04.10.2007 - X ZR 182/03
Wird zitiert von ... (2)
- BPatG, 19.01.2011 - 5 Ni 103/09
Patentnichtigkeitsverfahren - "Tintenpatrone" - zur Rechtskrafterstreckung bei …
Das Streitpatent war bereits Gegenstand einer früheren Nichtigkeitsklage gegen Patentanspruch 1, die in beiden Instanzen zurückgewiesen wurde (BPatG Az. 4 Ni 35/02, BGH Az. X ZR 182/03).TBK 3 BGH Urteil X ZR 182/03 zur Berufung gegen das BPatG Urteil 4 Ni 35/02.
TBK 14 Protokoll BGH X ZR 182/03 vom 4. Oktober 2007.
Die Beklagte macht die Unzulässigkeit der Nichtigkeitsklage vom 19. Februar 2009 wegen entgegenstehender Rechtskraft des BGH-Urteils des Bundesgerichtshofes vom 4. Oktober 2007 (Az: X ZR 182/03) in Verbindung mit dem Urteil des Bundespatentgerichts vom 24. September 2003 (Az: 4 Ni 35/02 (EU)) geltend (Anlagen TBK 2 und 3 ), da die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der damaligen Nichtigkeitsklägerin ("PHD") anzusehen sei, welche zum damaligen Zeitpunkt "die für Deutschland zuständige Vertriebsgesellschaft" (entsprechend dem Urteil des Landsgerichts Düsseldorf 4 O 100/02 vom 16. Januar 2003 - TBK 5 ) gewesen sei und derzeit laut Jahresbericht 2008 der Pelikan International ( TBK 4 , S. 10, sowie Blatt 63 Gerichtsakten) als I... GmbH und "D2..." bezeichnet werde ( TBK 8 = Handelsregisterauszug HRB / Beleg für Umbenennung und Änderung des Unternehmensgegenstandes).
Als zuständigen Fachmann legt der Senat einen Diplomingenieur (TU oder FH) zugrunde, der durch praktische Tätigkeiten auf dem Gebiet der Entwicklung von Tintenstrahlaufzeichnungsvorrichtungen Erfahrung im methodischen Konstruieren und in der Entwicklung gesammelt hat (vgl. BGH X ZR 182/03, Absatz 18).
- BGH, 30.07.2013 - X ZR 36/11
Beurteilung der Patentfähigkeit einer dem Tintenstrahlkopf zuzuführenden …
Die Klage ist erfolglos geblieben; die Berufung hat der Senat mit Urteil vom 4. Oktober 2007 (X ZR 182/03, juris) zurückgewiesen.